Selbst­ver­pflich­tung in fünf Bereichen

Die Pla­nung von Solar­parks ist viel­schich­tig. Gute Pla­nung hat daher den Anspruch, in der Kon­zep­ti­on, Geneh­mi­gung, Errich­tung und dem Betrieb einer PV-Frei­land­an­la­ge Best Prac­ti­ce zum Stan­dard zu erhe­ben. Dadurch kann erreicht wer­den, dass zusätz­lich zu den ener­gie­wirt­schaft­li­chen Aspek­ten auch wei­te­re Hand­lungs­fel­der bear­bei­tet wer­den kön­nen. Dies sichert Vor­tei­le für Kom­mu­nen, Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sowie für den Natur­schutz mit posi­ti­ven Effek­ten für die Bio­di­ver­si­tät. Daher glie­dert sich die Selbst­ver­pflich­tung in fünf Bereiche:

Eine Viel­zahl an Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Anla­gen blei­ben im Pla­nungs­pro­zess hin­ter dem Zeit­plan oder wer­den nicht gebaut, da die Men­schen vor Ort ver­meint­li­che Nach­tei­le oder kei­ne direk­ten Vor­tei­le für sich erken­nen kön­nen. Mit einer früh­zei­tig im Pla­nungs­pro­zess begin­nen­den infor­ma­ti­ven Betei­li­gung der Standortgemeinde(n) und ihrer Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, sowie des kon­kre­ten Auf­zei­gens der sich aus dem Betrieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge erge­ben­den finan­zi­el­len und natur­schutz­fach­li­chen Vor­tei­le, wird der Akzep­tanz ein enor­mer Schub ver­lie­hen. Für den Akzep­tanz­auf­bau und ‑erhalt von Solar­parks set­zen sich die unter­zeich­nen­den Unter­neh­men ein. 

Die Mög­lich­kei­ten der Betei­li­gung von Kom­mu­nen an PV-Frei­land­an­la­gen sind aus Sicht des bne und der unter­zeich­nen­den Unter­neh­men erheb­lich ver­bes­sert wor­den. Durch den §6 EEG 2023 wird die rechts­si­che­re Betei­li­gung der Kom­mu­nen an den Erlö­sen von Solar­parks mit bis zu 0,2 Cent/kWh ermög­licht — sowohl für PPA-Pro­jek­te als auch für Solar­parks in den Aus­schrei­bun­gen. Es exis­tie­ren neben der Kom­mu­nal­be­tei­li­gung nach dem EEG bzw. ergän­zend zu die­ser, noch wei­te­re For­men der indi­rek­ten oder direk­ten Betei­li­gung an Solar­park-Pro­jek­ten, die pro­jekt­spe­zi­fisch vor­teil­haft sein kön­nen. Die Unter­zeich­ner die­ser Selbst­ver­pflich­tung hal­ten Kom­mu­nal­be­tei­li­gung für ein geeig­ne­tes Instru­ment zur Erhö­hung der Akzep­tanz von Frei­flä­chen­an­la­gen und beab­sich­ti­gen daher, den jeweils betrof­fe­nen Gemein­den bei zukünf­ti­gen Pro­jek­ten ein Ange­bot für eine finan­zi­el­len Betei­li­gung zu unter­brei­ten, soweit dies recht­lich zuläs­sig ist. Kom­mu­nal­be­tei­li­gung gehört zur Guten Pla­nung und soll ent­spre­chend der Rege­lung im EEG erfol­gen, oder mit alter­na­ti­ven gleich­wer­ti­gen Ansät­zen umge­setzt bzw. ergänzt wer­den. Zur Guten Pla­nung gehört es, auf die rechts­si­che­re Umset­zung der Betei­li­gung von Kom­mu­nen beson­ders acht­zu­ge­ben. Ent­schei­dung einer Kom­mu­ne für oder gegen die Geneh­mi­gung eines Solar­parks soll unbe­ein­flusst von einer Betei­li­gung erfolgen.

Selbst­ver­pflich­tun­gen für Unternehmen:

A 1: Umfas­sen­de und früh­zei­ti­ge Betei­li­gung und Infor­ma­ti­on (Gemein­den, Ver­wal­tung und Bevölkerung)
  • Es erfolgt eine umfas­sen­de, früh­zei­ti­ge Betei­li­gung und Infor­ma­ti­on der Bür­ger­meis­ter, Gemein­de- und Ort­schafts­rä­te, der Ver­wal­tung sowie der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger vor Ort.
  • Dies umfasst auch Infor­ma­tio­nen über die pla­ne­ri­schen und wirt­schaft­li­chen Grund­la­gen und die Ver­mark­tung des erzeug­ten Stroms (z. B. über EEG-Aus­schrei­bung geför­der­ten oder för­der­frei­en Betrieb) sowie zu pro­jekt­spe­zi­fi­schen indi­rek­ten oder direk­ten Beteiligungsmöglichkeiten.
A 2: Finan­zi­el­le Vor­tei­le für die Gemein­de trans­pa­rent dar­stel­len und inner­halb des gesetz­li­chen Rah­mens sichern. Vor­tei­le für die loka­le Bevöl­ke­rung schaffen.
  • Vor­tei­le für die Gemein­de wer­den dar­ge­stellt und geho­ben, z. B. durch Infor­ma­ti­on über die Gewer­be­steu­er auf Basis der Pro­gno­se des Solarparks.
  • Gemein­den erhal­ten im recht­lich zuläs­si­gen Rah­men einen finan­zi­el­len Bei­trag durch den Anla­gen­be­trei­ber. Die Ein­hal­tung von gesetz­li­chen Bestim­mun­gen sowie regu­la­to­ri­scher und ethi­scher Stan­dards und Anfor­de­run­gen (z. B. Com­pli­ance-Vor­ga­ben) gegen­über kom­mu­na­len Akteu­ren wer­den gewahrt. Dies betrifft die Kom­mu­nal­be­tei­li­gung nach §6 EEG, genau­so wie alter­na­ti­ve bzw. ergän­zen­de For­men der Betei­li­gung (z. B. gesell­schafts­recht­li­che Beteiligungsformen).
  • Die Kom­mu­nal­be­tei­li­gung stellt eine Form der pas­si­ven Bür­ger­be­tei­li­gung dar, denn Bür­ge­rin­nen und Bür­ger vor Ort pro­fi­tie­ren über die Kom­mu­nal­be­tei­li­gung indi­rekt und ohne ein eige­nes Risi­ko ein­zu­ge­hen. Für die Kom­mu­nal­be­tei­li­gung kön­nen Alter­na­ti­ven bzw. Ergän­zun­gen zur Betei­li­gung nach §6 EEG mög­lich und je nach Pro­jekt vor­teil­haft sein.
  • Wer­den akti­ve bzw. direk­te Betei­li­gungs­mög­lich­kei­ten von Bür­ge­rin­nen und Bür­gern gewünscht oder optio­nal ange­bo­ten, erfolgt eine trans­pa­ren­te Auf­klä­rung über Mög­lich­kei­ten, Chan­cen und Risi­ken. [A1]

[A1] Zur Guten Pla­nung gehört ein fai­rer Umgang mit Men­schen vor Ort, auch was die Mög­lich­kei­ten der Betei­li­gung angeht. Oft wer­den akti­ve finan­zi­el­le Betei­li­gung an Solar­park-Pro­jek­ten oder Maß­nah­men wie ver­güns­tig­te Strom­ta­ri­fe vor Ort dis­ku­tiert, die i. d. R. in der Pra­xis nicht umge­setzt wer­den kön­nen, weil die Bereit­schaft zur akti­ven Betei­li­gung gering ist. Akti­ve oder direk­te Betei­li­gungs­mög­lich­kei­ten kön­nen in Pro­jek­ten nur ange­bo­ten und umge­setzt wer­den, sofern genü­gend Inter­es­se besteht und dies die Umset­zung eines akti­ven oder direk­ten Betei­li­gungs­mo­dells erlaubt. 

Land­wirt­schafts­be­trie­be pla­nen lang­fris­tig und set­zen auf Diver­si­fi­zie­rung, die hin­sicht­lich des Umgangs mit Kli­ma­aus­wir­kun­gen wie Dür­ren und Extrem­wet­ter immer wich­ti­ger wird. In eini­gen Regio­nen ist ein Teil der Land­wir­te auf der Suche nach zusätz­li­chen und lang­fris­tig plan­ba­ren Ein­nah­men, oft für land­wirt­schaft­lich schlech­ter nutz­ba­re Flä­chen. Auf­grund der Reform der Gemein­sa­men Agrar­po­li­tik (GAP) wer­den künf­tig mit dem Ziel des Erhalts der Bio­di­ver­si­tät mehr Flä­chen als land­wirt­schaft­lich nicht-pro­duk­ti­ve Flä­chen aus der inten­si­ven Bewirt­schaf­tung genom­men. Wür­de nur ein Teil die­ser Flä­chen für natur­ver­träg­li­che Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen genutzt, wird sowohl das Ziel des Erhalts der Arten­viel­falt erfüllt, als auch eine neue Ant­wort auf Flä­chen­fra­gen zwi­schen Ener­gie­wen­de, Natur­schutz und Land­wirt­schaft gefun­den. Wenn sol­che Wech­sel­wir­kun­gen in Betracht gezo­gen wer­den, las­sen sich Dis­kus­sio­nen im Span­nungs­feld zwi­schen Ener­gie- und Land­wirt­schaft chan­cen­ori­en­tiert füh­ren. Die Flä­chen­fra­gen sind lösbar.

Die Dop­pel­nut­zung von Flä­chen wird unter dem Begriff „Agri-PV“ in der Regel nur die Ver­bin­dung zwi­schen (hoch-)produktiver Land­wirt­schaft und Solar­ener­gie­nut­zung dis­ku­tiert. Nur man­che sol­cher Kon­zep­te sind wirt­schaft­lich trag­bar, z. B. bei Son­der­kul­tu­ren. In der Dis­kus­si­on ste­hen­de Agri-PV-Kon­zep­te kön­nen zudem kei­ne oder nur gerin­ge Bei­trä­ge zum Erhalt der Bio­di­ver­si­tät lie­fern – eine Auf­ga­be, die eben­falls land­wirt­schaft­lich genutz­te Flä­chen benö­ti­gen wird. Daher ist es legi­tim, die Debat­te um die Dop­pel­nut­zung von Flä­chen auch auf die „Bio­di­ver­si­täts-PV“ zu erwei­tern.

Bio­di­ver­si­täts-PV benö­tigt spä­te, scho­nen­de und pro­fes­sio­nel­le Flä­chen­be­wirt­schaf­tung und kann als exten­si­ve Form der Agri-PV einen kla­ren Bezug zur Land­wirt­schaft her­stel­len. Durch Bio­di­ver­si­täts-PV kann die von vie­len Land­wir­ten gewünsch­te Diver­si­fi­ka­ti­on mit ein­fa­chen, wirt­schaft­lich trag­fä­hi­gen und ver­gleichs­wei­se flä­chen­spar­sa­men Solar­parks erzielt wer­den – was wie­der­um Flä­chen für pro­duk­ti­ve Land­wirt­schaft frei­hält. Neben­nut­zen die­ses Ansat­zes sind bei­spiels­wei­se die posi­ti­ve Wir­kung erhöh­ter Bio­di­ver­si­tät in Solar­parks auch auf angren­zen­de Flä­chen, sowie Bei­trä­ge zur Ero­si­ons­ver­mei­dung, zur Boden­er­ho­lung, ggf. zum Humus­auf­bau (abhän­gig von Bewirt­schaf­tungs­kon­zept), oder zum Grundwasserschutz.

Gute Pla­nung hat den Anspruch auch die Debat­ten um die effi­zi­en­te Flä­chen­nut­zung wei­ter­zu­brin­gen. Kri­te­ri­en und Stan­dards der Selbst­ver­pflich­tung im Bereich Land­wirt­schaft und Flä­chen­nut­zung sol­len dabei helfen.

Unse­re Auf­fas­sung: Solar­parks sind kei­ne “Sied­lungs- und Ver­kehrs­flä­chen”. Sie wer­den jedoch heu­te pla­nungs­recht­lich feh­ler­haft als sol­che ein­ge­ord­net und damit pla­nungs­recht­lich der Land­wirt­schaft ent­zo­gen. Der bne und die Unter­zeich­ner die­ser Selbst­ver­pflich­tung sind der Ansicht, dass PV-Frei­flä­chen­an­la­gen im land­wirt­schaft­li­chen Kon­text ein­zu­ord­nen sind (sowohl Bio­di­ver­si­täts-PV als auch Agri-PV), bzw. das Solar­park­flä­chen land­wirt­schaft­li­che Flä­chen blei­ben sol­len. Dies kann durch die Ent­wick­lung einer eige­ne Flä­chen­ka­te­go­rie erfol­gen, z.B. „Land­wirt­schafts­flä­che mit gleich­zei­ti­ger ener­ge­ti­scher Nut­zung“. Kurz­fris­tig soll­ten Solar­parks zunächst wei­ter als land­wirt­schaft­li­che Flä­chen behan­delt wer­den, sofern ihre vor­he­ri­ge Nut­zung die Land­wirt­schaft ist. So wür­den sich vie­le Fra­ge­stel­lun­gen erheb­lich ver­ein­fa­chen (z.B. Hofübergaben/Betriebsübergänge, Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er- sowie Grund­steu­er­fra­gen, aber auch Land­wirt­schafts­för­de­rung, Bio­di­ver­si­täts­för­de­rung im land­wirt­schaft­li­chen Kon­text und ggf. auch die Nach­nut­zung nach Betriebs­en­de der Solaranlage).

Selbst­ver­pflich­tun­gen für Unternehmen:

B1: Fai­rer Umgang mit Landwirten
  • Land­wir­te wer­den trans­pa­rent zu den Chan­cen und Risi­ken infor­miert, die sich durch die Ver­pach­tung einer Flä­che zur Nut­zung als Solar­park ergeben.
  • Die unter­zeich­nen­den Unter­neh­men set­zen sich für Pro­blem­lö­sung im Span­nungs­feld Solar­parks und Land­wirt­schaft ein, sowohl kon­kret mit den Land­wir­ten als auch im poli­ti­schen Diskurs.
  • Vor­nehm­lich wer­den Eigen­tü­mer ange­spro­chen, die ihr Land bereits heu­te selbst bewirt­schaf­ten. Wer­den ver­pach­te­te Land­stü­cke bean­sprucht, so soll dar­auf geach­tet wer­den, dass betrof­fe­ne Pacht­be­trie­be nicht betriebs­ge­fähr­dend benach­tei­ligt werden.
  • Die Unter­neh­men, die die­ser Selbst­ver­pflich­tung nach­kom­men, ver­pflich­ten sich in Pacht­ver­trä­gen zur Fair­ness. Die­se wird u.a. zum Aus­druck gebracht durch Rück­tritts­rech­te des Ver­päch­ters bei Untä­tig­keit in der Pro­jekt­ent­wick­lung sowie in Form kla­rer Rege­lun­gen sowohl zur Über­nah­me und Über­ga­be des Lan­des als auch zu Rück­bau und Pflege.
  • Wer­den land­wirt­schaft­li­che Flä­chen bean­sprucht, sind dies bevor­zugt ertrags­schwa­che und für die Land­wirt­schaft schlecht nutz­ba­re Flä­chen, d.h. land­wirt­schaft­li­che Nied­ri­ger­trags­stand­or­te. Auch in Regio­nen mit hoch­wer­ti­gen Böden sol­len Land­wir­te von der Diver­si­fi­zie­rung ihrer Betrie­be durch Solar­ener­gie pro­fi­tie­ren und Syn­er­gie­ef­fek­te heben kön­nen. Die Unter­neh­men der Guten Pla­nung wol­len hier­für zusam­men mit Land­wir­ten, Kom­mu­nen, Behör­den, Ver­bän­den und der Poli­tik auf Lan­des- und Bun­des­ebe­ne Lösun­gen finden.
  • Die Eigen­tü­mer wer­den in ange­mes­se­nen Schrit­ten über den Stand und die Ent­wick­lun­gen von Pla­nun­gen und Bau­maß­nah­men informiert.
B2: PV-Frei­flä­chen­an­la­gen und Wech­sel­wir­kun­gen mit der Landwirtschaft
  • Es erfolgt ein trans­pa­ren­ter und part­ner­schaft­li­cher Aus­tausch über Chan­cen und Risi­ken ver­schie­de­ner Solar­park­kon­zep­te (z.B. zur Agri-PV in ihren ver­schie­de­nen Aus­prä­gun­gen, inklu­si­ve der Bio­di­ver­si­täts-PV). Durch ein geeig­ne­tes Solar­park­kon­zept, die Stand­ort­eig­nung, sowie der Art und Wei­se der Flä­chen­be­wirt­schaf­tung kön­nen unter­schied­li­che ener­gie- und land­wirt­schaft­li­che Schwer­punk­te in einem Solar­park her­vor­ge­ho­ben werden.
  • Hier­bei sind gegen­sei­ti­ge Wech­sel­wir­kun­gen dar­zu­stel­len, die sich bezüg­lich der Pro­jekt­zie­le sowohl posi­tiv, als auch nega­tiv aus­wir­ken kön­nen (bzgl. gesam­tem Flä­chen­be­darf, der land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung und Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen, dem Grad an För­de­rung der Bio­di­ver­si­tät, sowie den Kosten).
  • Sofern es das Anla­gen­kon­zept zulässt, wird neben der Ener­gie­pro­duk­ti­on auch Mehr­fach­nut­zun­gen im land­wirt­schaft­li­chen Kon­text ermög­licht. Regio­na­le Land­wir­te wer­den in Bewirt­schaf­tungs­kon­zep­te einbezogen.

Pho­to­vol­ta­ik-Frei­flä­chen­an­la­gen sol­len ins Land­schafts­bild pas­sen, denn sie wer­den mit dem Fort­schrei­ten der Ener­gie­wen­de ein sicht­ba­rer Teil unse­rer Kul­tur­land­schaf­ten. Ein Solar­park ent­spricht einer Flä­chen­um­nut­zung. Die heu­ti­ge Ein­ord­nung von Solar­parks als „Sied­lungs- und Ver­kehrs­flä­che“ ver­zerrt die Flä­chen­sta­tis­ti­ken der Län­der erheb­lich. Solar­parks ver­sie­geln kei­ne Flä­chen. Gut geplan­te Anla­gen schaf­fen und erhal­ten sogar neue bio­di­ver­se Flä­chen, was ein Argu­ment für die Ein­füh­rung von Flä­chen­ein­spar­zie­len war. [C1]

Solar­parks ent­ste­hen nur, wenn Bebau­ungs­plan­ver­fah­ren in den Kom­mu­nen begon­nen, durch­ge­führt und abge­schlos­sen wer­den. Kom­mu­nen haben somit eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Auf­ga­be für das schnel­le Fort­schrei­ten der Ener­gie­wen­de. Sie ent­schei­den selbst, wie hoch ihr Bei­trag zur Flä­chen­be­reit­stel­lung für Solar­parks sein soll. Aus Sicht des bne und der unter­zeich­nen­den Unter­neh­men soll­te im Durch­schnitt ein Pro­zent der Lan­des­flä­chen für Solar­parks genutzt wer­den und dabei die kom­mu­na­le Pla­nungs­ho­heit gewahrt blei­ben. Durch den Best-Prac­ti­ce Ansatz der Guten Pla­nung wol­len die unter­zeich­nen­den Unter­neh­men die effi­zi­en­te und akzep­tanz­ge­tra­ge­ne Flä­chen­nut­zung die Inte­gra­ti­on von Solar­parks ins Land­schafts­bild sichern.

Selbst­ver­pflich­tun­gen für Unternehmen:

C1: Pho­to­vol­ta­ik-Frei­land­an­la­gen und Flächennutzung
  • Die Errich­tung von PV-Frei­land­an­la­gen führt nicht zur Ver­sie­ge­lung von offe­ner Boden­flä­che in nen­nens­wer­tem Aus­maß, son­dern stellt eine Flä­chen­um­nut­zung dar. In der Regel wer­den nur ca. 1% der offe­nen Flä­che durch Gestel­le, Tra­fos und Neben­an­la­gen eines Solar­parks ver­sie­gelt. [C2]
  • Neben der Pro­duk­ti­on von elek­tri­scher Ener­gie stellt sich eine an die regio­na­le Situa­ti­on ange­pass­te natur­schutz­fach­li­che Auf­wer­tung einer Flä­che gegen­über ihrer vor­he­ri­gen Nut­zung ein, ins­be­son­de­re dann, wenn die betrof­fe­ne Flä­che vor­her land­wirt­schaft­lich genutzt wurde.
  • Der öko­lo­gi­sche Aus­gleich für die Bau­maß­nah­men ist auf­grund der Eigen­schaf­ten der Anla­ge und der Natur­ver­träg­lich­keit der Anla­ge stark mini­miert und abhän­gig vom Bun­des­land und der Regi­on teil­wei­se oder in der Gän­ze nicht nötig. [C3]
  • Wo ein Aus­gleich (z.B. auf­grund ört­li­cher Not­wen­dig­kei­ten oder ander­wei­ti­ger Vor­ga­ben [C4]) not­wen­dig ist, wer­den die Maß­nah­men im Rah­men der Bau­leit­pla­nung trans­pa­rent dargestellt.
  • Die PV-Anla­ge wird der­art errich­tet, dass die­se zur Stei­ge­rung der bio­lo­gi­schen Viel­falt bei­trägt (Detail­kri­te­ri­en: sie­he Abschnitt D).
C2: PV-Anla­gen wer­den in das land­schaft­li­che Bild integriert
  • Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen wer­den Teil unse­res länd­li­chen Rau­mes und unse­rer Kul­tur­land­schaf­ten. Sie sol­len ins Land­schafts­bild pas­sen. Anla­gen wer­den daher dezent in das land­schaft­li­che Bild integriert.
  • Mit Beginn der Pla­nun­gen wer­den geeig­ne­te Visua­li­sie­run­gen erstellt. Visua­li­sie­run­gen wer­den trans­pa­rent kom­mu­ni­ziert, ins­be­son­de­re wenn die Inte­gra­ti­on ins Land­schafts­bild her­aus­for­dernd ist (z.B. hüge­li­ge Landschaften).
  • Ist die Inte­gra­ti­on ins land­schaft­li­che Bild kom­plex, wird das Erschei­nungs­bild früh­zei­tig mit Bür­ge­rin­nen und Bür­gern vor Ort dis­ku­tiert und ggf. optimiert.
  • In fla­chem Gelän­de wer­den PV-Anla­gen der­art umge­setzt, dass sie auf­grund ihrer gerin­gen Bau­hö­he im Ver­gleich zum Hori­zont und/oder beglei­ten­den Bepflan­zun­gen (z.B. durch Hecken) an rele­van­ten Rän­dern kaum oder nicht sicht­bar sind.
  • Es erfolgt eine topo­gra­fisch ange­pass­te und optisch anspre­chen­de Bauweise.
  • Wenn mög­lich wird sich an vom Men­schen geschaf­fe­nen Vor­be­las­tun­gen ori­en­tiert (z.B. Ver­kehrs­we­ge, Ener­gie­lei­tun­gen, Berg­bau­ab­bau­ge­bie­te etc.)
  • Der Abstand zu Ort­schaf­ten oder Orts­tei­len wird mit der betrof­fe­nen Bevöl­ke­rung und der Kom­mu­ne pro­jekt­spe­zi­fisch dis­ku­tiert und optimiert.

[C1] Die Bun­des­re­gie­rung will bis zum Jahr 2030 den Flä­chen­ver­brauch auf unter 30 Hekt­ar pro Tag ver­rin­gern. Aktu­ell wer­den in Deutsch­land rund 50 Hekt­ar pro Tag als Sied­lungs­flä­chen und Ver­kehrs­flä­chen neu aus­ge­wie­sen. Wenn wei­ter­hin (unse­rer Ansicht nach feh­ler­haft) Solar­parks zum Flä­chen­ver­brauch zäh­len, ist nicht nur die Sta­tis­tik ver­zerrt. Für die Aus­wei­sung ech­ter Sied­lungs- und Ver­kehrs­flä­chen, z.B. sol­cher für den Woh­nungs­bau oder für Gewer­be­ge­bie­te, blie­be dann kein Spiel­raum mehr.

[C2] Der Richt­wert von 1% Ver­sie­ge­lung ist in gut geplan­ten Solar­parks in der Regel zu errei­chen. Sol­len beson­de­re Neben­an­la­gen die Solar­parks ergän­zen (z.B. Bat­te­rie­spei­cher, Sek­to­ren­kopp­lungs­an­la­gen), kön­nen befes­tig­te Stell­flä­chen nötig wer­den, die den vor­ge­schla­ge­nen Ver­sie­ge­lungs­richt­wert über­stei­gen. Sol­che Flä­chen wer­den im Rah­men des Ein­griffs­aus­gleichs natur­ver­träg­lich aus­ge­gli­chen, bevor­zugt inner­halb des Solarparks.

[C3] Hin­ter­grund: Der öko­lo­gi­sche Aus­gleich von Bau­maß­nah­men ist dann nötig, wenn sich durch die Bau­maß­nah­men gegen­über der Aus­gangs­si­tua­ti­on eine Ver­schlech­te­rung ergibt. Somit ist nicht nur der Fol­ge­zu­stand (z.B. PV-Anla­ge mit arten­rei­chen Flä­chen zwi­schen den Modul­rei­hen und mini­ma­ler Ver­sie­ge­lung durch Gestel­le), son­dern auch der Aus­gangs­zu­stand für die Bewer­tung maß­geb­lich, ob ein öko­lo­gi­scher Aus­gleich zu erfol­gen hat. Es macht einen Unter­schied, ob Flä­chen vor­her inten­siv genutzt wur­den (Auf­wer­tung ist zu erwar­ten), oder ob die­se bereits aus­gleichs­re­le­van­te Ele­men­te ent­hal­ten. Ist eine Auf­wer­tung gege­ben, so ergibt sich kein zusätz­li­cher Aus­gleichs­be­darf, der wie­der­um selbst i.d.R. land­wirt­schaft­li­che Flä­che benö­ti­gen wür­de. Nötig wer­den­de Aus­gleichs­maß­nah­men sol­len bevor­zugt inner­halb der PV-Anla­ge umge­setzt wer­den kön­nen. Ggf. kann durch die Auf­wer­tung sogar eine Über­kom­pen­sa­ti­on erfol­gen, die für ander­wei­ti­ge Aus­gleichs­zwe­cke genutzt wer­den kann.

[C4] Füh­ren z.B. Vor­ga­ben eines Bun­des­lan­des dazu, dass ein exter­ner öko­lo­gi­scher Aus­gleich erfor­der­lich wird, kann dies zur teil­wei­sen oder voll­stän­di­gen Ver­let­zung von ande­ren Kri­te­ri­en die­ser Ver­pflich­tung füh­ren. In die­sem Fall wer­den ent­spre­chen­de Punk­te pro­jekt­spe­zi­fisch gelöst oder unwirksam.

Der bne hat eine umfang­rei­che Stu­die zur Bewer­tung der Aus­wir­kun­gen von PV-Anla­gen auf die Arten­viel­falt beauf­tragt: Solar­parks — Gewin­ne für die Bio­di­ver­si­tät. [D1] Die Gut­ach­ter konn­ten einen signi­fi­kant posi­ti­ven Effekt durch Pho­to­vol­ta­ik-Frei­land­an­la­gen auf die bio­lo­gi­sche Viel­falt fest­stel­len. Im Ver­gleich zum Vor­zu­stand konn­ten in Solar­parks über­all posi­ti­ve Effek­te auf die Arten­viel­falt (Fau­na und Flo­ra) und der Aus­brei­tung ein­zel­ner Tier­ar­ten ermit­telt wer­den. Auch zei­gen sich für die angren­zen­den land­wirt­schaft­li­chen Flä­chen posi­ti­ve Effek­te. Hier­zu gehört zum Bei­spiel die wach­sen­de Anzahl von bestäu­ben­den Insek­ten. Die posi­ti­ve Wir­kung von Solar­parks auf die Bio­di­ver­si­tät wird wei­ter unter­sucht, z.B. durch die Erfas­sung von Flo­ra und Fau­na in bestehen­den Solar­parks [D2], in den einen sich aus unter­schied­li­chen Grün­den die Bio­di­ver­si­tät erhöht hat. Die gewon­ne­nen Erkennt­nis­se hel­fen der Solar­bran­che, bei neu geplan­ten Solar­parks bewusst Maß­nah­men zu ergrei­fen, die die Ent­wick­lung arten­rei­cher Lebens­räu­me unter­stüt­zen – als Bio­di­ver­si­täts-PV.  

Für erhöh­te Bio­di­ver­si­tät sind die Bewirt­schaf­tungs­wei­se der Solar­park­flä­chen, die Boden­be­din­gung [D3] und auch das Kon­zept des Solar­parks ent­schei­dend. Unter Berück­sich­ti­gung der Vor­be­din­gun­gen und ange­pass­ter pla­ne­ri­scher Umset­zung (z.B. der Wahl von Rei­hen­ab­stän­den, der Opti­mie­rung des Gra­des der Beson­nung und hoch­wer­ti­gen Aus­gleichs­flä­chen inner­halb des Solar­parks) kann die Bio­di­ver­si­tät im Solar­parks deut­lich erhöht wer­den. Zudem kön­nen sich Böden wäh­rend der Betriebs­zeit einer PV-Frei­flä­chen­an­la­ge erho­len, ins­be­son­de­re dann, wenn die Flä­che zuvor land­wirt­schaft­lich inten­siv genutzt wur­de oder es sich um beson­de­re Stand­or­te han­delt (z.B. Exten­si­vie­rung durch Aus­ha­ge­rung, Humus­auf­bau, Rena­tu­rie­rung von ent­wäs­ser­ten Moor­bö­den). Gut pro­jek­tier­te und gut bewirt­schaf­te­te PV-Frei­flä­chen­an­la­gen ermög­li­chen es, inmit­ten unse­rer Kul­tur­land­schaft Flä­chen ent­ste­hen zu las­sen, die eine hohe Arten­viel­falt schaf­fen und erhal­ten kön­nen. Auf­grund die­ser Eigen­schaf­ten, die durch­aus die Mehr­fach­nut­zung im land­wirt­schaft­li­chen Kon­text zulas­sen (Bio­di­ver­si­täts-PV auf land­wirt­schaft­li­chen Flä­chen ist exten­si­ve Agri-PV), kön­nen hilf­rei­che Quell-Lebens­räu­men oder Ruhe­zo­nen für sel­te­ne oder sel­ten gewor­de­ne Pflan­zen und Tie­re entstehen.

Ver­pflich­tun­gen der bne-Unter­neh­men im Einzelnen:

D 1: Best Prac­ti­ce: Kon­zept und Betrieb der Pho­to­vol­ta­ik-Frei­land­an­la­ge sind auf die Erhö­hung der bio­lo­gi­schen Viel­falt ausgerichtet
  • Die Bewirt­schaf­tung der Solar­park­flä­chen erfolgt exten­siv, auf bio­di­ver­si­täts­för­dern­de Art und Wei­se und ange­passt an das Solar­park­kon­zept. [D4]
  • Kein Ein­satz von Gif­ten oder Dün­ger (che­misch-syn­the­ti­sche Pflan­zen­schutz- und Dün­ge­mit­tel) in natur­ver­träg­li­chen Solarparks. 
  • Ver­wen­dung von gebiets­hei­mi­schem Saatgut.
  • Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Lebens­räu­me von Insekten/Wildbienen (z.B. durch Insek­ten­ho­tels oder san­di­ge Berei­che). Viel­fäl­ti­ge blü­ten­rei­che Insek­ten­nähr­pflan­zen lie­fern einen Bei­trag zur Insek­ten­viel­falt, die posi­ti­ve Fol­ge­wir­kun­gen Aus­lö­sen kann (z.B. als Nah­rungs­an­ge­bot für Vogelarten).
  • Durch natur­na­he Ein­grü­nung (z.B. Sträu­cher und Hecken) ent­ste­hen Vor­tei­le für Flo­ra und Fau­na. Wei­te­re bio­di­ver­si­täts­för­dern­de Maß­nah­men kön­nen dies unter­stüt­zen. Ziel­kon­flik­te bei Umzäu­nun­gen hin­sicht­lich Bio­di­ver­si­täts­maß­nah­men wer­den pro­jekt­spe­zi­fisch the­ma­ti­siert. [D5]
  • Ent­spre­chend pro­jekt­spe­zi­fisch fest­ge­leg­ter Schutz­zie­le bzw. ent­spre­chend der erwünsch­ten Auf­wer­tun­gen am Stand­ort (z.B. Aus­ha­ge­rung) wird der Grad der Beson­nung zwi­schen den ein­zel­nen Modul­rei­hen und auf den besonn­ten Flä­chen der­art umge­setzt, dass sich bio­di­ver­se Lebens­räu­me ent­wi­ckeln kön­nen. Hier­bei ist ent­schei­dend, wie viel besonn­te Flä­che min­des­tens ver­füg­bar ist, damit bio­di­ver­se Solar­park­flä­chen ent­spre­chend der Schutz­zie­le ent­ste­hen. Für die Bewer­tung sind meh­re­re Ansät­ze denk­bar:
    1: Betrach­tung der Gesamt­flä­che: Fest­le­gung über die Grund­flä­chen­zahl (GRZ) nach §19 BauN­VO, zur Vor­ga­be der über­bau­ba­ren Flä­che von GRZ ≤ 0,6 als Bewer­tungs­hil­fe. [D6]
    2: Betrach­tung der Modul­rei­hen­ab­stän­de: Bewer­tung anhand des besonn­ten Strei­fens zwi­schen den Modul­rei­hen. Bei Solar­parks mit einem besonn­ten Strei­fen von durch­schnitt­lich min­des­tens 2,5 m Brei­te wur­de eine deut­lich erhöh­te Bio­di­ver­si­tät fest­ge­stellt. [D7]
    3: Spe­zi­fi­sche Lösun­gen ent­spre­chend beson­de­rer Schutz­zie­le: Pro­jekt­spe­zi­fisch kön­nen ande­re Fest­le­gun­gen erfol­gen, weil z.B. das Bio­di­ver­si­täts- oder Schutz­ziel ande­re Her­an­ge­hens­wei­sen erfor­dert (z.B. feuch­te Stand­or­te oder die Wie­der­vernäs­sung von Moorboden).
  • Bio­di­ver­se Lebens­räu­me kön­nen sich in PV-Frei­land­an­la­gen aller Grö­ßen ent­wi­ckeln. In einem ite­ra­ti­ven Pro­zess zwi­schen Planer/Betreiber, Flä­chen­in­ha­ber, der Kom­mu­ne und der Unte­ren Natur­schutz­be­hör­de bzw. den loka­len Natur­schutz­ver­ei­nen wird der best­mög­li­che Zustand ange­strebt. Auch Hin­wei­se von Bür­ge­rin­nen und Bür­ger tra­gen zu einem guten Kon­zept bei.
  • Ver­schie­de­ne Bio­top­ty­pen kön­nen neben­ein­an­der im Solar­park ent­ste­hen, sofern dies Stand­ort, Solar­park­kon­zept und Grö­ße des Solar­parks zulassen.
  • Auf eine beson­de­re Erhö­hung der Bio­di­ver­si­tät aus­ge­leg­te Anla­gen wer­den so geplant und errich­tet, dass kein zusätz­li­cher exter­ner natur­schutz­fach­li­cher Aus­gleich nötig ist, da der Betrieb dem Natur­haus­halt bes­ser dient, als bei­spiels­wei­se die vor­ma­li­ge Flä­chen-/Acker­nut­zung.
  • Kon­trol­le und Eva­lua­ti­on der pro­jekt­spe­zi­fisch defi­nier­ten Maß­nah­men zur Erhö­hung der Bio­di­ver­si­tät erfol­gen in geeig­ne­tem Maße. Moni­to­ring wird nur ziel­ge­rich­tet erfol­gen, anhand wis­sen­schaft­li­cher Stan­dards und kon­kre­ter Fra­ge­stel­lun­gen. Sofern Moni­to­ring der Bio­di­ver­si­täts­maß­nah­men durch­ge­führt wird, sol­len Ergeb­nis­se gesam­melt und z.B. der zivil­ge­sell­schaft­li­chen und wis­sen­schaft­li­chen Aus­wer­tung bereit­ge­stellt wer­den. [D8]
D 2: Exten­si­ve Bewirt­schaf­tung der Grünflächen
  • Vor­ga­ben für Flä­chen­pfle­ge und Mahd wer­den pro­jekt­spe­zi­fisch fest­ge­legt. Dabei sol­len Belan­ge von Natur­schutz und Land­wirt­schaft im Mahd-Regime beach­tet wer­den. [D9] Mahdgut soll abge­fah­ren wer­den. [D10]
  • Nut­zung und Schutz von Grund- und Boden der Solar­park­flä­che soll in einem gemein­sa­men und stand­ort­spe­zi­fi­schen Kon­zept für Land­wirt­schaft und Natur­ver­träg­lich­keit erfol­gen (bzgl. Bewirt­schaf­tung und/oder Bewei­dung). Je nach Art der exten­si­ven Bewirt­schaf­tung [D11] erfolgt z.B. Humus­auf­bau oder eine Aus­ha­ge­rung (Rena­tu­rie­rung vor­mals über­düng­ter Flä­chen), oder scho­nen­de Bewei­dung (z.B. Scha­fe, Geflügel, …).

Die Wirk­sam­keit von Maß­nah­men zur Erhö­hung der Bio­di­ver­si­tät durch Solar­parks ist kom­plex und von vie­len Para­me­tern abhän­gig.  Der bne will hand­hab­ba­re und pra­xis­taug­li­che Metho­den­stan­dards vor­an­brin­gen, die den Anfor­de­run­gen der Pra­xis genü­gen und regio­na­le Unter­schie­de und Vor­ga­ben berück­sich­ti­gen. Gute Pla­nung ent­hält Min­dest­an­for­de­run­gen und Emp­feh­lun­gen für stim­mi­ge Kon­zep­te von natur­ver­träg­li­chen Solar­parks. Bestehen­de Kri­te­ri­en­ka­ta­lo­ge sol­len berück­sich­tigt wer­den, wobei auf Unstim­mig­kei­ten und Ziel­kon­flik­ten in die­sen hin­ge­wie­sen wird.  Eine pra­xis­taug­li­che Wei­ter­ent­wick­lung bestehen­der Kri­te­ri­en­ka­ta­lo­ge wird unter­stützt. Hier­zu sucht der bne die Abstim­mung mit rele­van­ten Akteu­ren und Naturschutzverbänden.


[D1] bne (2019) | Solar­parks — Gewin­ne für die Bio­di­ver­si­tät | (Stu­die: Link, Bro­schü­re: Link)

[D2] bne (2021) | GEO-Tag der Natur 2021: Bio­di­ver­si­tät in Solar­parks (Ergeb­nis­zu­sam­men­fas­sung)

[D3] Auf beson­de­ren Stand­or­ten wie z.B. Kon­ver­si­ons­flä­chen beein­flusst die Boden­be­schaf­fen­heit das Poten­zi­al an Bio­di­ver­si­täts­stei­ge­rung erheb­lich. Bei beson­ders schlech­ten oder hoch belas­te­ten Böden oder bei einer Teil­ver­sie­ge­lung ist das Poten­zi­al für Bio­di­ver­si­täts­stei­ge­rung ent­spre­chen ein­ge­schränkt. Vie­le der für die Erhö­hung der Arten­viel­falt an gewöhn­li­chen Stand­or­ten sinn­vol­len Maß­nah­men, sind an sol­chen spe­zi­el­len Stand­or­ten nicht effek­tiv. Daher wird hier eine stand­ort­an­ge­pass­te Abwei­chung emp­foh­len, die eine effek­ti­ve Flä­chen­nut­zung im Solar­park­kon­zept höher gewich­tet und einer Stei­ge­rung der Arten­viel­falt im Rah­men des Mög­li­chen anstrebt.

[D4] In Vari­an­ten der Agri-PV mit land­wirt­schaft­lich pro­duk­ti­ver Bewirt­schaf­tungs­wei­se als wesent­li­chem Ziel bestehen hier Ziel­kon­flik­te bzgl. der exten­si­ven Bewirt­schaf­tung, die offen kom­mu­ni­ziert werden.

[D5] Vie­le Kri­te­ri­en­ka­ta­lo­ge zu Solar­parks und auch vie­le Natur­schutz­be­hör­den for­dern im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren, dass Umzäu­nun­gen aus­rei­chend gro­ße Lücken auf­wei­sen muss, damit sie für Klein­wild­tie­re kei­ne Bar­rie­re dar­stel­len. Dies kann zu Ziel­kon­flik­ten füh­ren, wenn z.B. exten­si­ve Bewei­dung durch Scha­fe als Bio­di­ver­si­täts­maß­nah­me genutzt wer­den soll (wolf­dich­te Zäu­ne nötig).

[D6] Die Grund­flä­chen­zahl (GRZ) gibt an, wie­viel Qua­drat­me­ter Grund­flä­che je Qua­drat­me­ter Grund­stücks­flä­che zuläs­sig sind. Als Grund­flä­che ist bei PV-Frei­flä­chen­an­la­gen dabei die Flä­che der Ver­ti­kal­pro­jek­ti­on der Modul­ti­sche zu ver­ste­hen („über­bau­ba­re Flä­che”). Im Zusam­men­hang mit PV-Frei­flä­chen­an­la­gen ist dies nicht eine ver­sie­gel­te, son­dern über­schirm­te Fläche.

[D7] Die Berech­nung des besonn­ten Strei­fens ist von zahl­rei­chen Para­me­tern abhän­gig, z.B. Anzahl, Grö­ße und Aus­rich­tung der auf den Modul­ti­schen über­ein­an­der ange­ord­ne­ten Modu­le, der Ober- und Unter­kan­te Modul­ti­sche, sowie dem Stand­ort des Solar­parks (Brei­ten­grad, Abwei­chung von der Süd-Aus­rich­tung der ein­zel­nen Modul­rei­hen, Topo­lo­gie der Flä­che) und dem betrach­te­ten Zeit­raum im Jahr (z.B. Mit­te April bis Mit­te Sep­tem­ber). Berech­nun­gen wer­den pro­jekt­spe­zi­fisch ausgeführt.

[D8] Oft wird (z.B. in Kri­te­ri­en­ka­ta­lo­gen) Moni­to­ring von Bio­di­ver­si­täts­maß­nah­men in Solar­parks vor­ge­schla­gen. Moni­to­ring kann nicht immer pra­xis­taug­lich durch­ge­führt wer­den, erfolgt zu wenig stan­dar­di­siert und ziel­ge­rich­tet oder gene­riert Erkennt­nis­se, die kaum Beach­tung fin­den. Sol­ches Moni­to­ring mit gerin­gem Erkennt­nis­ge­winn bin­det zudem natur­schutz­fach­li­che Exper­ti­se. Best Prac­ti­ce-Ansatz in der Guten Pla­nung ist, den Erkennt­nis­ge­winn zur Bio­di­ver­si­tät in Solar­parks gezielt vor­an­zu­brin­gen, z.B. durch geziel­te Unter­su­chun­gen und Stu­di­en. Unter­neh­men der Guten Pla­nung sind bemüht, ent­ste­hen­de Moni­to­ring-Ergeb­nis­se zu sam­meln und für Aus­wer­tung zugäng­lich zu machen.

[D9] Bio­di­ver­se Solar­parks sind Quell-Lebens­räu­me für Pflan­zen und wir­ken auf umlie­gen­de Flä­chen. In der Regel ist dies stark posi­tiv (z.B. auf­grund der erhöh­ten Anzahl bestäu­ben­der Insek­ten), kann jedoch auch bei ein­zel­nen Pflan­zen­ar­ten über­steu­ern (z.B. Aus­brei­tung von Jakobs-Kreuz­kraut, sofern vor­han­den). Das bio­di­ver­si­täts­för­dern­de Mahd-Regime soll in sol­chen Fäl­len – in Abstim­mung mit der UNB – tem­po­rär ange­passt wer­den, um die Aus­brei­tung von pro­ble­ma­ti­schen Pflan­zen für angren­zen­de Land­wirt­schaft zu unter­bin­den (z.B. durch frü­he und mehr­fa­che Mahd).

[D10] Der Ver­zicht auf Mul­chen in Solar­parks, eine ange­pass­te Mahd­tech­nik sowie die sinn­vol­le Nut­zung des Mahdguts soll vor­an­ge­bracht wer­den. Ziel sind pra­xis­taug­li­che Flä­chen­be­wirt­schaf­tungs­kon­zep­te, inklu­si­ve Schu­lungs­an­ge­bo­ten, sowohl bei den Flä­chen­be­wirt­schaf­tern, als auch in den Behörden.

[D11] Die Aus­rich­tung des Kon­zep­tes der exten­si­ven Bewirt­schaf­tung ist auch abhän­gig von Auf­la­gen, die bei­spiels­wei­se durch eine unte­re Natur­schutz­be­hör­de gefor­dert wer­den. Ist z.B. eine Aus­ha­ge­rung zu errei­chen, so wider­spricht dies einer Bewirt­schaf­tung, die bei­spiels­wei­se zu Humus­auf­bau führt.

Ein Ziel der Selbst­ver­pflich­tung ist es, die Opti­mie­rung von Solar­park­kon­zep­te an zen­tra­le Stel­le zu set­zen. In den „Gute Pla­nung“ – Solar­parks sol­len neue Stan­dards gesetzt wer­den. Dies betrifft neben Pla­nungs­prin­zi­pi­en auch Bau- und Netz­maß­nah­men, sowie die ein­ge­setz­te Technik.

Ver­pflich­tun­gen der bne-Unter­neh­men im Einzelnen:

E 1: Stand­ort­spe­zi­fi­sche Planung
  • Jeder Stand­ort erhält eine auf sei­ne Beson­der­hei­ten ange­pass­te indi­vi­du­el­le tech­ni­sche Planung.
  • Die Sicher­heit vor Blen­dung durch die Anla­gen wird aktiv ange­spro­chen. Bei Blend­ge­fah­ren wer­den Blend­schutz­gut­ach­ten erstellt und wirk­sa­me Gegen­maß­nah­men ergriffen.
  • Pro­jek­tie­rer bemü­hen sich, dass Bedin­gun­gen in den nöti­gen Ver­si­che­run­gen (z.B. zu Dieb­stahl­schutz, Brand­schutz) guten Pla­nun­gen nicht entgegenstehen.
E 2: Best-Prac­ti­ce bei Bau­maß­nah­men und Netzmaßnahmen
  • Bau­maß­nah­men wer­den über­sicht­lich, trans­pa­rent und umwelt­freund­lich umge­setzt, was z.B. durch eine öko­lo­gi­sche Bau­be­glei­tung abge­si­chert wird.
  • Mini­mie­rung der Boden­ein­grif­fe bezie­hungs­wei­se der Bodenbearbeitung.
  • Solar­parks wer­den nicht über Frei­lei­tun­gen ange­bun­den. Es erfolgt eine scho­nen­de und part­ner­schaft­li­che Errich­tung der not­wen­di­gen Zuleitung.
E 3: Best-Prac­ti­ce: Effi­zi­en­te Tech­nik  Der voll­stän­di­ge Rück­bau der Anla­ge oder Repowe­ring wird ermöglicht.
  • Solar­mo­du­le erfül­len über­durch­schnitt­lich hohe Effi­zi­enz­stan­dards. Die instal­lier­te Leis­tung bean­sprucht dadurch ver­gleichs­wei­se gerin­ge Fläche.
  • Richt­wert:  Ein Mega­watt pro Hekt­ar bei gleich­zei­ti­ger Umset­zung des Ziels einer natur­ver­träg­li­chen Flä­chen­auf­wer­tung (sie­he Abschnitt D).
  • Das Wech­sel­rich­ter­kon­zept und sons­ti­ge tech­ni­sche Kom­po­nen­ten wer­den effi­zi­ent gestal­tet (hohe tech­ni­sche Effi­zi­enz, gerin­ger Flächenbedarf).
  • Es wer­den „Solar­kraft­wer­ke der nächs­ten Gene­ra­ti­on“ ent­wi­ckelt, z.B. hin­sicht­lich Ein­bin­dung von Spei­chern (bzw. Erwei­te­rungs­fä­hig­keit um Speicher)
  • Der voll­stän­di­ge Rück­bau der Anla­ge oder Repowe­ring wird ermöglicht.

Die Über­blicksprä­sen­ta­ti­on ist auch als PDF abruf­bar: bne — Gute Pla­nung PV-Frei­land­an­la­gen (Prä­sen­ta­ti­on)

Lizenz­ver­trag & Nutzungsbedingungen

Die unter­zeich­nen­den Unter­neh­men ver­pflich­ten sich zu den genann­ten Min­dest­kri­te­ri­en. Sie pla­nen, errich­ten und/oder betrei­ben Solar­parks so, dass die­se einen Gewinn für unse­re Kul­tur­land­schaf­ten dar­stel­len und betei­li­gen sich aktiv an der Wei­ter­ent­wick­lung die­ser Selbst­ver­pflich­tung.

Die Unter­neh­men füh­ren eine Selbst­zer­ti­fi­zie­rung durch, die durch den bne geprüft wer­den kann. Sie kön­nen Frei­flä­chen­an­la­gen, die ent­spre­chend die­ser Selbst­ver­pflich­tung rea­li­siert wer­den mit der Kenn­zeich­nung „Gute Pla­nung – Best Prac­ti­ce für PV-Frei­land­an­la­gen“ versehen.

Die Unter­zeich­nung der Selbst­ver­pflich­tung “Gute Pla­nung” steht allen Unter­neh­men der PV-Frei­flä­chen­bran­che offen. Eine Mit­glied­schaft im Bun­des­ver­band Neue Ener­gie­wirt­schaft e.V. (bne) ist erwünscht, aber nicht Vor­aus­set­zung für die Zeich­nung der Guten Pla­nung. Bei Inter­es­se wen­den Sie sich bit­te an daniela.feil@bne-online.de.